Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
Auf Grund des § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft vom 27. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S. 253) wird nach Anhörung der in § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gebietskörperschaften verordnet:
§ 1 - Allgemeines
Die Oldenburgische Landschaft ist überparteilich und überkonfessionell. Sie ist in ihrem Wirken vom Geist der überlieferten Toleranz bestimmt.
§ 2 - Aufgaben
- Aufgaben der Oldenburgischen Landschaft sind insbesondere
- Förderung wissenschaftlicher Bestrebungen, vor allem in den Bereichen Vor- und Frühgeschichte, Landesgeschichte, Familienforschung, heimatliche Fauna und Flora,
- Förderung der Heimatverbände,
- Förderung der Kunst und des Kunsthandwerks,
- Pflege der Sprache, des niederdeutschen Schrifttums und der niederdeutschen Bühnen,
- Erhaltung des Volkstums und Brauchtums einschließlich Förderung der Volksspiele und der Heimatmuseen,
- Förderung der besonderen kulturellen Bestrebungen der Vertriebenen,
- Förderung des Landschafts-, Natur und Denkmalschutzes,
- Durchführung heimatlicher Veranstaltungen.
- Die Oldenburgische Landschaft kann für bestimmte Aufgabenbereiche Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Die Oldenburgische Landschaft kann natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts als Mitglieder aufnehmen.
- Das Nähere über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft regelt die Oldenburgische Landschaft durch Satzung.
§ 4 - Organe
- Organe der Oldenburgischen Landschaft sind:
- die Landschaftsversammlung,
- der Vorstand.
§ 5 - Landschaftsversammlung
- Die Landschaftsversammlung besteht aus je 2 Vertretern der juristischen Personen und aus den natürlichen Personen, die der Oldenburgischen Landschaft angehören.
- Die Landschaftsversammlung wählt
- den Präsidenten der Oldenburgischen Landschaft und die übrigen Vorstandsmitglieder,
- die Mitglieder des Beirates, die dem Beirat nicht bereits kraft Amtes angehören.
- Die Landschaftsversammlung beschließt über
- die Bestätigung des Geschäftsführers,
- die Feststellung des Haushaltsplanes sowie die Feststellung der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Rechnungsführung,
- den Erlaß von Satzungen,
- die Bildung von Arbeitsgemeinschaften,
- den Erlaß ihrer Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann ihr auch andere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Beschlußfassung vorlegen.
- Die Mitglieder haben folgende Stimmrechte:
- Die kreisfreien Städte und Landkreise haben zusammen die gleiche Stimmenzahl wie die Summe der sonstigen Mitglieder. Die Aufteilung erfolgt gleichmäßig. Bruchteile werden auf ganze Stimmen aufgerundet.
- Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft haben je 2 Stimmen.
- Die übrigen Mitglieder haben je 1 Stimme.
- Juristischen Personen, die nicht Gebietskörperschaften sind, kann die Landschaftsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bis zu 10 Stimmen gewähren, wenn sie besondere kulturelle Bedeutung für die Oldenburgische Landschaft haben.
- Die Beschlüsse der Landschaftsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Für die Bildung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen notwendig.
§ 6 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzer und 12 Beisitzern. In ihm sollen folgende Mitgliedergruppen repräsentiert sein:
- Gebietskörperschaften,
- sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- Heimatvereine und -verbände,
- natürliche Personen.
- Der Vorsitzer führt die Bezeichnung "Präsident der Oldenburgischen Landschaft". Aus den Beisitzern wählt der Vorstand zwei stellvertretende Vorsitzer (Vizepräsidenten).
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet am Tage der ersten Landschaftsversammlung nach einer allgemeinen Kommunalwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es zurücktritt oder von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln ihrer Stimmen abberufen wird.
- Der Vorstand entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der Landschaftsversammlung vorbehalten sind.
§ 7 - Geschäftsführer
- Der Vorstand beruft den Geschäftsführer, in der Regel auf die Dauer von sechs Jahren. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Landschaftsversammlung. Der Anstellungsvertrag kann mit Zustimmung der Landschaftsversammlung verlängert werden.
- Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Oldenburgischen Landschaft nach den Richtlinien des Vorstandes. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 8 - Beirat
- Der Beirat besteht aus den Leitern der Arbeitsgemeinschaften und mindestens 25 weiteren Mitgliedern, die von der Landschaftsversammlung gewählt werden. Der Beirat wählt eines seiner Mitglieder zu seinem Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Amtszeit der von der Landschaftsversammlung gewählten Mitglieder des Beirates endet am Tage der ersten Landschaftsversammlung nach einer allgemeinen Kommunalwahl. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Beitrat berät den Vorstand und gibt Empfehlungen zur Förderung der landschaftlichen Aufgaben.
§ 9 - Vertretung der Landschaft
- Der Präsident und der Geschäftsführer vertreten die Oldenburgische Landschaft gemeinsam im Rechtsverkehr. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten. Der Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung durch einen hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter der Geschäftsstelle vertreten.
- Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
§ 10 - Einnahmen, Geschäftsjahr
- Die Oldenburgische Landschaft erhält ihre Mittel durch Zuschüsse, durch Umlagen und Beiträge ihrer Mitglieder sowie durch Spenden.
- Umlagen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten anteilmäßig pro Kopf der Bevölkerung erhoben. Bei der Festlegung der Umlagen sind die kreisfreien Städte und Landkreise allein stimmberechtigt.
- Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Landschaftsversammlung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Satzungsrecht
Die Oldenburgische Landschaft kann im Rahmen des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft vom 27. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S. 253) und dieser Verordnung ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.
§ 12 - Gemeinnützigkeit
Die Oldenburgische Landschaft darf nur unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. IS. 1592), geändert durch Artikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. IS. 1211), dienen. Etwaige Gewinne dürfen nur für ihre gesetzlichen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Oldenburgischen Landschaft. Beim Ausscheiden von Mitgliedern und bei der Auflösung der Oldenburgischen Landschaft werden keine Leistungen der Mitglieder erstattet. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Oldenburgischen Landschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 - Übergangsvorschriften
- Bis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 3 Abs. 2 können kreisangehörige Gemeinden im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenbereich sich auf das Gebiet oder wesentliche Teile des Gebiets des ehemaligen Landes Oldenburg erstreckt, die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsbezirks Oldenburg erwerben.
- Die Landschaftsversammlung entscheidet in ihrer ersten Sitzung vor der Wahl des Vorstands und des Beirates über die Aufnahme der natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts, die die Aufnahme in die Oldenburgische Landschaft beantragt haben.
- Der Präsident des Verwaltungsbezirks Oldenburg beruft die erste Sitzung der Landschaftsversammlung ein und leitet sie bis zur Wahl des Präsidenten der Oldenburgischen Landschaft.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 4. Februar 1975.
Das Niedersächsische Landesministerium
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Bruns Grolle
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Oldenburgische Landschaft vom 8. April 1987
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft vom 27. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S. 253) wird nach Anhörung der Oldenburgischen Landschaft verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Oldenburgische Landschaft vom 4. Februar 1975 (Nieders. GVBl. S. 51) wird wie folgt geändert:
- Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
"§ 3a
Dienstherrnfähigkeit
Die Oldenburgische Landschaft ist berechtigt, Beamte zu haben." - § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Vorstand beruft den Geschäftsführer. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Landschaftsversammlung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 8. April 1987.
Das Niedersächsische Landesministerium
Albrecht Dr. Cassens
Im Verlauf verwaltungsrechtlicher Auseinandersetzungen wurde im Frühjahr 2004 seitens des Verwaltungsgerichts Oldenburg festgestellt, dass die Verordnung über die Oldenburgische Landschaft vom 4. Februar 1975 und auch die Änderungsverordnung vom 8. April 1987 keine Regelungen über die Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers enthält. Zudem kritisierte das Gericht, dass die damalige Landesregierung als Verordnungsgeberin auch die Frage des Dienstvorgesetzten für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer nicht geklärt habe. Daraufhin hat die Landesregierung am 18. November 2004 nach Anhörung der Oldenburgischen Landschaft eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Oldenburgische Landschaft erlassen, die diese Punkte eindeutig klärt. Der Wortlaut der am 26. November 2004 in Kraft getretenen neuen Verordnung wird hier im Auszug aus dem Niedersächsischen Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 34/2004, ausgegeben am 25.11.2004, wiedergegeben:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Oldenburgische Landschaft vom 18. November 2004.
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft vom 27. Mai 1974 (Nds. GVBI, S. 253) wird nach Anhörung der Oldenburgischen Landschaft verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Oldenburgische Landschaft vom 4. Februar 1975 (Nds. GVBI. S .51), geändert durch Verordnung vom 8. April 1987 (Nds. GVBI. S. 76), wird wie folgt geändert:
1. § 3 a erhält folgende Fassung: "§ 3a Dienstherrnfähigkeit, Dienstvorgesetzter
1. Die Oldenburgische Landschaft ist berechtigt, Beamte zu haben (§ 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)-
2. Dienstvorgesetzter der Beamten der Oldenburgischen Landschaft ist der Geschäftsführer. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers
ist der Präsident der Oldenburgischen Landschaft. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Angestellten der Oldenburgischen Landschaft ent-
sprechend."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abberufung bedarf der
Bestätigung durch die Landschaftsversammlung. Das Dienst- oder Angestelltenverhältnis wird durch die Abberufung nicht berührt.
Bis zur Entscheidung der Landschaftsversammlung kann der Vorstand den Geschäftsführer mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder vorläufig von seinen Aufgaben entbinden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 18. November 2004
Die Niedersächsische Landesregierung
Wulff, Stratmann




