Satzung der Oldenburgischen Landschaft
Präambel
In dem Willen, als Sprecher der oldenburgischen Bevölkerung die historisch gewachsene Eigenart des alten Landes Oldenburg zu erhalten, das landsmannschaftliche Bewußtsein seiner Bewohner zu stärken, das kulturelle Erbe zu bewahren und zu fördern sowie Natur und Landschaft zu schützen und zu pflegen, hat die 2. Landschaftsversammlung am 24.05.1975 in Bookholzberg aufgrund des § 11 der Verordnung über die Oldenburgische Landschaft vom 4. 2. 1975 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 6. 2. 1975, S. 51) eine erste Satzung verabschiedet. Diese Satzung trat am 20.06.1975 in Kraft (Amtsblatt für den Nieders. Verwaltungsbezirk Oldenburg vom 27.06.1975, S. 317 ff.).
Am 11.03.2006 hat die 60. Landschaftsversammlung in Westerstede auf der Grundlage der Satzung vom 24.05.1975 die nachstehende geänderte Satzung beschlossen.
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Die kreisangehörigen Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen, juristischen Personen des privaten Rechts und sonstigen Personenvereinigungen wird durch die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages an die Landschaft durch den Vorstand erworben. Im Falle einer Ablehnung entscheidet die Landschaftsversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Dieses gilt nicht für die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist erklärt werden. Der Ausschluß setzt ein die Interessen der Landschaft schädigendes Verhalten voraus. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Landschaftsversammlung. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen länger als zwei Jahre nicht nach, so endet die Mitgliedschaft nach förmlicher Ausschlußerklärung des Vorstandes.
§ 2 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder können für ihre Arbeit die Unterstützung und Beratung durch die Landschaft in Anspruch nehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Landschaft zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Für die Gebietskörperschaften gilt dies insbesondere für die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Denkmal- und Landschaftspflege.
- Die Mitglieder haben die Umlage bzw. ihre Beiträge bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 3 - Ehrenmitgliedschaft
Die Landschaftsversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Landschaft besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden berufen. Diese haben als solche kein Stimmrecht.
§ 4 - Landschaftsversammlung
- Die Landschaftsversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem Präsidenten/der Präsidentin der Landschaft einberufen und geleitet. Die Einberufung wird den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher durch persönliche Einladng bekanntgegeben.
- Der Präsident/die Präsidentin hat die Landschaftsversammlung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, ein Drittel der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft vom 27. Mai 1974, zehn kreisangehörige Gemeinden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, fünfzig sonstige Mitglieder oder die Mehrheit der Beiratsmitglieder dies schriftlich beantragen.
- Die form- und fristgerecht einberufene Landschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident/die Präsidentin unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
- Die Mitglieder können ihre Stimmrechte jeweils nur einheitlich ausüben. Die juristischen Personen sind auch mit einem Vertreter/einer Vertreterin stimmberechtigt.
- Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin unddem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin zu unterschreiben ist.
§ 5 - Vorstand
- Die Gebietskörperschaften gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft werden durch je einen Besitzer im Vorstand vertreten.
- Für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Landschaftsversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
- Der Vorstand bildet einen Ausschuß. Seine Aufgaben werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 6 - Beirat
- Zum Vorsitzenden des Beirates und zu seinem Vertreter können nur Mitglieder gewählt werden, die im Aufgabenbereich gemäß § 2 der Verordnung tätig sind.
- Die Mitglieder des Beirates müssen Mitglieder der Oldenburgischen Landschaft sein.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen aus mindestens sieben und höchstens zehn Personen bestehenden ständigen Ausschuß. An seine Mitglieder sind die gleichen Voraussetzungen wie an den Vorsitzenden des Beirats zu stellen.
- Der Ausschuß bereitet die Sitzungen des Beirates vor, berät den Geschäftsführer in der laufenden Arbeit auf dem Gebiet und übernimmt im Auftrage des Vorstandes die Bearbeitung von Einzelfragen, soweit nicht eine Arbeitsgemeinschaft damit beauftragt ist.
- Der Beirat tritt jährlich mindestens einmal zusammen. An seinen Sitzungen nimmt der Geschäftsführer teil. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht zur Teilnahme.
§ 7 - Arbeitsgemeinschaften
- Die der Landschaft mit der Verordnung übertragenen Aufgabenbereiche werden durch jeweils eine oder mehrere Arbeitsgemeinschaften wahrgenommen.
- Die Arbeitsgemeinschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Wissenschaftlern, Sachkundigen und Interessierten zur Betreuung bestimmter Sachgebiete im Aufgabenbereich der Landschaft. Ihre Mitglieder bearbeiten ehrenamtlich und gemeinschaftlich mit Unterstützung des Vorstandes und der Geschäftsführung selbstgewählte oder an sie herangetragene Fragen und Probleme ihres Fachbereichs.
- Die Arbeitsgemeinschaften werden durch Beschluß des Vorstandes unter Zustimmung der Landschaftsversammlung gebildet.
- Die Leiter/die Leiterinnen derArbeitsgemeinschaft werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaftsmitglieder vom Vorstand ernannt. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Beirats oder der Arbeitsgemeinschaft berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften beträgt von ihrer Berufung an jeweils fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig.
- Für die Zusammenarbeit mit der Landschaft und für alle die Arbeitsgemeinschaften gemeinsam berührenden Fragen erläßt der Vorstand eine gemeinsame Geschäftsordnung.
- Bestimmte fachliche Aufgaben aus dem Wirkungsbereich der Landschaft können auch anstelle einer Arbeitsgemeinschaft einzelnen Vereinen oder Gesellschaften übertragen werden. Diese Vereine müssen Mitglieder der Landschaft sein. Ihre Berufung als "Fachgruppe der Oldenburgischen Landschaft" anstelle einer Arbeitsgemeinschaft bedarf der Bestätigung durch die Landschaftsversammlung und kann jederzeit widerrufen werden. Diese Fachgruppen sind selbständig in ihrer Satzung und Geschäftsordnung, der Wahl ihres Vorstandes und in der Aufstellung von Programmen. Die Zusammenarbeit mit der Landschaft und die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben sind mit diesen Fachgruppen schriftlich zu vereinbaren.
§ 8 - Finanz- und Vermögensverwaltung
- Zur Einsparung von Kosten kann der Vorstand Arbeiten aus der Finanz- und Vermögensverwaltung Dritten übertragen. Diese Bank muß Mitglied der Landschaft sein.
- Die Prüfung der Jahresrechnung übernehmen im jährlichen Wechsel die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes über die Oldenburgische Landschaft durch ihre Rechnungsprüfungsämter.
§ 9 - Inkrafttreten
Diese geänderte Fassung der Satzung vom 24.05.1975 tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch die Landschaftsversammlung in Kraft.




