Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
- Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Oldenburgische Landschaft" errichtet.
- Die Oldenburgische Landschaft hat ihren Sitz in Oldenburg (Oldenburg).
§ 2
- Die Oldenburgische Landschaft hat die Aufgabe, an der Pflege und Förderung der kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Oldenburg mitzuwirken. Sie pflegt das Kulturgut und fördert das kulturelle Schaffen in diesem Landesteil. Die behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten bleiben unberührt.
- Die Oldenburgische Landschaft arbeitet in Erfüllung ihrer Aufgaben mit den staatlichen und kommunalen Behörden und Stellen zusammen.
§ 3
- Mitglieder der Oldenburgischen Landschaft sind:
- die Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg (Oldenburg), Vechta und Wesermarsch,
- die kreisfreien Städte Oldenburg (Oldenburg), Wilhelmshaven und Delmenhorst.
- Andere als die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gemeinden im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenbereich sich auf das Gebiet oder wesentliche Teile des Gebietes des ehemaligen Landes Oldenburg erstreckt, können der Oldenburgischen Landschaft als Mitglieder beitreten.
§ 4
- Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnungen das Nähere über die Aufgaben der Oldenburgischen Landschaft, ihre Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu bestimmen. Dabei sind als Organe mindestens eine Mitgliederversammlung und ein Vorstand vorzusehen. In der Mitgliederversammlung haben die in § 3 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften mindestens die gleiche Stimmenzahl wie die übrigen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat mindestens über die Wahl des Vorstandes, den Haushalt und den Jahresabschluß, den Erlaß von Satzungen und sonstige grundsätzliche Angelegenheiten der Oldenburgischen Landschaft zu beschließen.
- In der Verordnung kann bestimmt werden, daß auch natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder der Oldenburgischen Landschaft werden können.
- Vor dem erstmaligen Erlaß der Verordnung sind die in § 3 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften anzuhören. Vor Änderungen der Verordnung ist die Oldenburgische Landschaft anzuhören.
§ 5
Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhebt die Oldenburgische Landschaft nach Maßgabe der Verordnung (§ 4) Umlagen von den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern und Beiträge von den übrigen Mitgliedern.
§ 6
Die Oldenburgische Landschaft untersteht der Aufsicht des Landes, die vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt wird. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Oldenburgische Landschaft ihre Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts wahrnimmt.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Hannover, den 27. Mai 1974
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Kubel
Der Niedersächsische Kultusminister
von Oertzen




