A. Geschäftsordnung für die Landschaftsversammlung
Die zweite Landschaftsversammlung der Oldenburgischen Landschaft hat am 24. Mai 1975 gemäß § 5 der Verordnung vom 4. Februar 1975 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
1. Versammlungsleitung
- Den Vorsitz in der Landschaftsversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten.
- Steht die Wahl des Präsidenten an, übernimmt ein Ehrenmitglied der Landschaft oder einer der Vizepräsidenten als Vorsitzender die Durchführung der Neuwahl.
2. Tagesordnung
- Die Tagesordnung geht den Mitgliedern mit der Einladung zu.
- Anträge zur Aufnahme weiterer Punkte müssen drei Tage vor Beginn der Landschaftsversammlung der Geschäftsstelle schriftlich vorgelegt werden.
- Die Tagesordnung ist von der Versammlung zu genehmigen.
- Die Punkte der bekanntgegebenen Tagesordnung werden ihrer Reihe nach behandelt, soweit die Landschaftsversammlung keine Abweichung beschließt.
3. Redezeit
Der Präsident der Landschaft kann mit Rücksicht auf die Tagesordnung und die zur Verfügung stehende Zeit die Rededauer begrenzen.
4. Abstimmungen
- Die Abstimmungen erfolgen offen mit der Stimmkarte.
- Für jede Entscheidung ist die einfache Mehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, soweit die Verordnung über die Oldenburgische Landschaft vom 4. Februar 1975 nichts anderes vorschreibt.
5. Wahlen
- Die Wahl des Präsidenten der Oldenburgischen Landschaft erfolgt im besonderen Wahlgang. Wahlvorschläge können durch Zuruf erfolgen. Wird geheime Wahl beantragt, bestimmt der Vorsitzende zwei der Anwesenden als Zähler.
- Die Beisitzer des Vorstandes werden "en bloc" in offener Wahl gewählt. Wird getrennte Wahl beantragt, so gilt ebenso wie bei beschlossener geheimer Wahl Ziff. 5 Abs. 2 sinngemäß.
6. Niederschrift
Die nach der Satzung vorgeschriebene Niederschrift über die Beschlüsse der Landschaftsversammlung ist allen Mitgliedern der Landschaft binnen Monatsfrist zuzuleiten.
7. Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Landschaftsversammlung in Kraft.
B. Geschäftsordnung für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsgemeinschaften und Oldenburgischer Landschaft
(Die Geschäftsordnung wurde vom Vorstand der Oldenburgischen Landschaft entsprechend § 7(5) der Satzung der Oldenburgischen Landschaft beschlossen.)
§ 1 - Arbeitsgemeinschaftsleiter(innen)
- Die Leiter(innen) der Arbeitsgemeinschaften werden vom Vorstand der Oldenburgischen Landschaft ernannt. Die Arbeitgemeinschaften haben dabei jeweils Vorschlagsrecht. Wiederbestellung ist möglich. Arbeitsgemeinschaftsleiter(innen) müssen Mitglieder der Oldenburgischen Landschaft sein.
- Die Arbeitsgemeinschaften sollten aus ihrer Mitte für längstens fünf Jahre eine(n) stellvertretende(n) Leiter(in) wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 2 - Mitglieder
- Die Arbeitsgemeinschaftsmitglieder werden vom Vorstand der Oldenburgischen Landschaft auf Vorschlag des Beirates, der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften oder des/der Arbeitsgemeinschaftsleiters(in) berufen. In jedem Fall ist der/die Arbeitsgemeinschaftsleiter(in) zu hören. Wiederberufung ist zulässig.
- Die Amtszeit der Arbeitsgemeinschaftsleiter(innen) und die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft enden am Tage der zweiten Landschaftsversammlung nach einer allgemeinen Kommunalwahl.
- Jede Arbeitsgemeinschaft sollte einen Orientierungsrahmen festlegen, der die wünschenswerten Qualifikationen ihrer Mitglieder festlegt. (Siehe § 7 Abs. (2) der Satzung der Oldenburgischen Landschaft).
- Die Arbeitsgemeinschaften können Fachleute in beratender Funktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen.
- Die Leiter(innen) der Arbeitsgemeinschaften haben der Geschäftsstelle alle Personen zu nennen, die im Rahmen ihrer Arbeitsgemeinschaft für die Oldenburgische Landschaft tätig sind.
§ 3 - Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit der Landschaft
- Die Arbeitsgemeinschaften können Arbeitsgruppen für einzelne Projekte und besondere Interessentenkreise bilden.
- Die Arbeitsgemeinschaften sollten einen jeweils angemessenen Kanon entwickeln, der die Bedingungen der inneren Zusammenarbeit regelt.
- Der Vorstand der Oldenburgischen Landschaft kann den Arbeitsgemeinschaften fachspezifische Fragen zur Beantwortung zuweisen. Die Arbeitsgemeinschaften haben dem Vorstand darüber längstens innerhalb eines halben Jahres zu berichten.
- Die Arbeitsgemeinschaften können dem Vorstand der Oldenburgischen Landschaft Maßnahmen und öffentliche Stellungnahmen in Sachfragen vorschlagen. Der Vorstand der Oldenburgischen Landschaft muß über Anträge der Arbeitsgemeinschaften innerhalb eines halben Jahres entscheiden.
§ 4 - Öffentlichkeitsarbeit
- Die Arbeitsgemeinschaften leisten keine eigene Öffentlichkeitsarbeit. Die Foren, auf denen sich die Arbeitsgemeinschaften bevorzugt öffentlich äußern, sind die Landschaftsversammlung, der Jahresbericht "Kulturland Oldenburg" und "Das Land Oldenburg. Mitteilungsblatt der Oldenburgischen Landschaft".
- Über ihre laufende Tätigkeit können die Arbeitsgemeinschaften nach Absprache mit der Geschäftsstelle in den Medien berichten.
- Öffentliche Stellungnahmen zu strittigen Fragen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung bedürfen der Abstimmung mit dem Vorstand der Oldenburgischen Landschaft.
- Die Arbeitsgemeinschaften können Fachgutachten abgeben. Diese Gutachten sind ausdrücklich als Stellungnahmen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft zu kennzeichnen und müssen eine freie Beschlußfassung der Oldenburgischen Landschaft offen lassen.
§ 5 - Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
C. Geschäftsordnung für den Beirat und über die Zusammenarbeit zwischen Beirat, Vorstand und Geschäftsführung der Oldenburgischen Landschaft
Die Geschäftsordnung wurde vom Beirat der Oldenburgischen Landschaft am 16.01.2007 gem. § 8 (1) Satz 3 der Verordnung über die Oldenburgische Landschaft beschlossen und am 23.01.2007 vom Vorstand bestätigt.
Sämtliche Bestimmungen über den Beirat, die sich aus der Verordnung über die Oldenburgische Landschaft und deren Satzung in ihrer jeweiligen gültigen Fassung ergeben, bleiben von dieser Geschäftsordnung unberührt.
§ 1 - Versammlungsleitung, Ladungsfrist, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit
- Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung, im Falle der Verhinderung sein/seine/ihr/ihre Vertreter/Vertreterin.
- Einladung und Entwurf der Tagesordnung werden den Beiratsmitgliedern spätestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben. Anträge zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte müssen drei Tage vor Sitzungsbeginn der Geschäftsstelle oder dem/der Beiratsvorsitzenden schriftlich vorliegen.
- Der Beirat entscheidet mit Mehrheit der Anwesenden über die Annahme der Tagesordnung. Über die Sitzung wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, über deren Annahme die Mitglieder in der darauf folgenden Sitzung entscheiden.
- Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder anwesend sind. Für die Annahme von Beschlüssenwird die einfache Mehrheit der Anwesenden benötigt.
§ 2 Unterrichtung des Beirates durch den Vorstand
- Der Vorstand unterrichtet den Beirat zeitnah und regelmäßig über seine Arbeit. Zu diesem Zweck nimmt der/die Beiratsvorsitzende oder sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
- Der/die Beiratsvorsitzende oder sein/seine/ihr/ihre Vertreter/Vertreterin unterrichtet den Beirat innerhalb von 2 Monaten über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen.
§ 3 Beratung des Vorstandes durch den Beirat
- Bei Grundsatzfragen, die die inhaltliche Ausrichtung der Oldenburgischen Landschaft betreffen, soll der Beirat grundsätzlich um eine Stellungnahme gebeten werden. Darüber hinaus kann der Vorstand dem Beirat bestimmte Aufgaben zur Bearbeitung zuweisen. Der Beirat bekundet innerhalb eines Monats seine Absicht zur Stellungnahme und teilt erste Ergebnisse innerhalb von zwei Monaten dem Vorstand mit. Ist Eile geboten, kann ersatzweise der Beiratsausschuss um eine
Stellungnahme gebeten werden. - Der Beirat oder der Beiratsausschuss kann dem Vorstand der Oldenburgischen Landschaft Maßnahmen und öffentliche Stellungnahmen in Sachfragen vorschlagen.
§ 4 Beratung der Geschäftsführung durch den Beirat
- Die Geschäftsführung kann bei Fragen der inhaltlichen Ausrichtung der Landschaft, bei fachspezifischen Problemen und bei Förderentscheidungen den Beirat, den Beiratsausschuss oder einzelne Beiratsmitglieder um eine Stellungnahme bitten
- Der Beirat oder der Beiratsausschuss kann die Geschäftsführung über den Beiratsvorsitzenden/die Beiratsvorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin jederzeit um Auskunft zur laufenden Arbeit bitten. Die Geschäftsführung erteilt innerhalb von vier Wochen Auskunft, in dem sie den Beiratsvorsitzenden/die Beiratsvorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mündlich oder schriftlich informiert.
§ 5 Öffentlichkeitsarbeit
Beirat und Beiratsausschuss leisten keine eigene Öffentlichkeitsarbeit.
§ 6 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 24.01.2007 in Kraft.




